Zusammenfassung: Lang setzt sich in seinem Beitrag mit Fragen zur Auslegung des § 29 Z 3 EStG betreffend sonstige Einkünfte auseinander. Welcher Stellenwert kommt dieser Regelung als einer Generalklausel ähnelnder Auffangtatbestand zu? Was ist unter dem in § 29 Z 3 EStG enthaltenen Terminus "Leistungen" zu verstehen? Welche Absicht verfolgte der historische Gesetzgeber im Bezug auf den Anwendungsbereich der "Leistungen"? Welche Fragen stellen sich im Hinblick auf das Verlustausgleichsverbot des § 29 Z 3 EStG und die darin bestimmte Freigrenze?