§ 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG
Der VwGH hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit Fragen betreffend die dem Zeugen gebührende Entschädigung für Zeitversäumnis zu befassen. Das Höchstgericht stellte ua klar, wann im Falle eines selbständig Erwerbstätigen von einem tatsächlichen Einkommensentgang ausgegangen werden kann und äußerte sich im Bezug auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters.