§ 9 Abs 1 BAO
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, wann, sofern mehrere Vertreter zur Geschäftsführung berufen worden sind, in abgabenrechtlichen Angelegenheiten auch jene Vertreter zur Haftung herangezogen werden können, die von vornherein nicht mit Abgabenangelegenheiten befasst sind?