Der VfGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen zu befassen betreffend die Verjährungsfrist für Staatshaftungsansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz iZm einer Staathaftungsklage, die sich auf die unzureichende Umsetzung der sog Anlegerentschädigungsrichtlinie stütze.
VfGH 28.9.2009, A 3/09