Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob zu Recht von der Uneinbringlichkeit einer Forderung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners ausgegangen werden konnte und hatte im Zusammenhang damit zu beurteilen, inwieweit die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Vorsteuerbetragsberichtigung nach § 16 Abs 3 Z 1 UStG gegeben waren und die Ausbuchung der Forderung dementsprechend vorzunehmen war.