§ 26 FLAG
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend die seitens des Empfängers zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe zu befassen und äußerte sich in diesem Zusammenhang dahingehend, inwieweit es für die Pflicht zur Rückerstattung von Bedeutung ist, dass bzw auf welche Weise die zu Unrecht bezogenen Beträge bereits verwendet wurden.