Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen zu befassen betreffend die Zustellung eines Feststellungsbescheides an den Vertreter einer Personenvereinigung, betreffend die Vertretungsbefugnisse bei der Beendigung der Personengesellschaft bzw für ausgeschiedene Gesellschafter, betreffend der Fristenlauf iZm der Antragsfrist für die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie mit Fragen betreffend ein in diesem Zusammenhang nicht rechtzeitig eingebrachter Wiederaufnahmeantrag.