§ 18 Abs 1 f GGG
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend die Ausnahmen des § 18 Abs 2 GGG zu befassen, die ausschlaggebend dafür sind, dass die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren nicht gleich bleibt.
VwGH 5.3.2009, 2008/16/0122