§ 230 Tir LAO
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend die Verantwortlichkeit des berufsmäßigen Parteienvertreters für die Einhaltung der Fristen in einer Kanzlei zu befassen. Zu klären war in diesem Zusammenhang, unter welchen Umständen ein Versehen einer Kanzleibediensteten dem bevollmächtigten Vertreter (der vertretenen Partei) als Verschulden zugerechnet werden konnte.