§ 240 Abs 1 WAO
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand iZm der Versäumung einer Frist zu befassen. Dabei ging es ua um die Frage, ob das Verschulden des Parteienvertreters dem des Vertretenen gleichgehalten werden kann und inwieweit das Verschulden von Kanzleiangestellten berufsmäßiger Parteienvertreter in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist.