§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG
Der VwGH äußerte sich in gegenständlicher Entscheidung ua dahingehend, ob für den Fall, dass es sich hinsichtlich eines Grundstückserwerbs und eines Gebäudeerwerbs um zwei von einander rechtlich unabhängige Vorgänge handelt, die Bauherreneigenschaft aus Sicht des Umsatzsteuerrechts von Bedeutung ist.