§ 10 Abs 5 KommStG
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen iZm der Zuteilung der Bemessungsgrundlage gem § 10 Abs 5 KommStG zu befassen. Entspricht ein keine Bemessungsgrundlage feststellender, eine Zuteilung "bis laufend 100%" aussprechender Bescheid des Finanzamts den gesetzlichen Anforderungen? Ist eine Zuteilung "pro futuro" zulässig?