Zusammenfassung: Ritz erörtert in seinem Beitrag eingehend die bedingt durch das Abgabenverwaltungsreformgesetz geänderte Regelung des § 207 BAO und des § 209 Abs 1 BAO im Hinblick auf die Bemessungsverjährung.
Rechtsgrundlagen: § 207 BAO; § 209 Abs 1 BAO; Abgabenverwaltungsreformgesetz (AbgVRefG), BGBl I Nr 20/2009