Zusammenfassung: Der BFH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, wie die Umsätze eines privaten Fördervereins, der für die entgeltliche Verpflegung von Lehrern und Schülern einer Ganztagsschule zuständig ist, steuerlich zu behandeln sind.
Rechtsgrundlagen: § 4 Nr 23 dUStG; Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i der 6.MwSt-RL