Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend die Abänderungs- und Überprüfungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu befassen. Ist diese Befugnis ausschließlich auf jene Rechtsangelegenheit (Sache) zu beschränken, die Verfahrensgegenstand der Abgabenbehörde erster Instanz war? Kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Abgabe erstmals vorschreiben? Ist es zulässig, dass sie über ein aliud abspricht?