Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob Maßnahmen, die der Arbeitsmarktförderung dienen und im Zuge einer "Arbeits- respektive Implacementstiftung" für die Arbeitskräfterekrutierung und zur Unterstützung von Arbeitssuchenden gesetzt werden, als gemeinnützige oder mildtätige Zweckverfolgung nach den Bestimmungen der BAO qualifiziert werden können. Dienen diese Maßnahmen der Förderung des Gemeinwohls? Sind derartige Arbeitsförderungsmaßnahmen abgabenrechtlich begünstigt? Sind Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit allgemein abgabenrechtlich begünstigt?