Der OGH hatte sich in diesen Entscheidungen ua mit Fragen betreffend die Schutzwürdigkeit von Überweisungsempfängern zu befassen. In den gegenständlichen Fällen war es jeweils zu sog "Phising"-Attacken gekommen. Der OGH hatte zu klären, inwieweit seitens des Kreditinstituts Bereicherungsansprüche gegenüber den Überweisungsempfängern zu Recht bestehen.
OGH 19.2.2009, 2 Ob 107/08m; OGH 24.2.2009, 9 Ob 3/08v