Art 202 Abs 1 lit a ZK
Der VwGH äußerte sich in dieser Entscheidung dazu, ob Gebrauchsgegenstände von anderen Personen, die Reisende der Gefälligkeit halber in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft zwecks Bearbeitung befördern und die dabei nicht ihrem persönlichen Gebrauch dienen, eingangsabgabenbefreit sind.