Zusammenfassung: Stellt die Berücksichtigung von Werbungskosten, die in Freibetragsbescheiden verzeichnet sind, eine vorläufige Maßnahme der Lohnverrechnung dar? Sind die iR der unterjährigen Lohnsteuerberechung von der bezugsauszahlenden Stelle berücksichtigten, in dem für das betreffende Jahr ausgefolgten Freibetragsbescheid verzeichneten Werbungskosten im Zuge der Einkommensteuerveranlagung zu korrigieren, wenn der Abgabepflichtige Jahre zuvor in Pension gegangen ist? Kommt es im Zuge dessen zu einer Abgabennachforderung?