§ 8 Abs 5 FLAG; § 177 Abs 1 BAO
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen zu befassen betreffend die Beiziehung eines öffentlich bestellten Sachverständigen bei einem Antrag auf Gewährung erhöhter Familienbeihilfe. Wem obliegt die Auswahl und die Heranziehung von Sachverständigen? Besteht seitens der Partei der Anspruch auf Heranziehung eines spezifischen Sachverständigen spezifischer Fachrichtungen?