§ 1 Abs 1 ZuStG; TP 1 GGG
Ist ein Zustellschein gem § 22 Abs 1 ZustG eine öffentliche Urkunde, die Beweis dafür ist, dass eine Zustellung stattgefunden hat? Welche Möglichkeiten hat der Empfänger, um Gegenteiliges zu beweisen?
VwGH 23.10.2008, 2006/16/0068