§ 38 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1996
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe gem § 38 Abs 1 NÖ BauO zu befassen. Ist es nach erfolgter rechtskräftiger Bauplatzerteilung und damit verbundener Verpflichtung zur Entrichtung dieser Abgabe von Bedeutung, ob die Erklärung des Grundstücks als Bauplatz überhaupt erfolgen hätte dürfen?