Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung ua mit der Frage zu befassen, ob ein Vorsteuerabzug, der nicht oder nicht zeitgerecht geltend gemacht wurde, gem § 12 Abs 10 UStG oder § 12 Abs 11 UStG berichtigt werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 12 Abs 10 UStG; § 12 Abs 11 UStG