Zusammenfassung: Der Autor bespricht eine Entscheidung des UFS, in der die Tätigkeit eines Politikers, dessen Werbungskosten seine Einnahmen überstiegen, als Liebhaberei qualifiziert wurde. Es wird der Sachverhalt sowie die Entscheidung geschildert und daraus eine Schlussfolgerung gezogen.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG; § 2 LVO; § 295a BAO