Zusammenfassung: Der UFS Feldkirch hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob im Berufungsverfahren eine Prüfung und Anerkennung nur von solchen Bescheidaufhebungsgründen erfolgen darf, die vom Finanzamt iR der Aufhebungsbescheidbegründung geltend gemacht wurden. Ist eine Zusammenschau von neuem Sachbescheid und Aufhebungsbescheid in diesem Fall zulässig? Ist es ausreichend, dass in einer neuen Sachbescheidbegründung der Aufhebungsgrund angeführt wird, ohne dass ein Verweis der Aufhebungsbescheidbegründung auf die neue Sachbescheidbegründung vorliegt?