Zusammenfassung: Der deutsche BFH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob es als Arbeitslohn zu qualifizieren ist, wenn ein Arbeitgeber Bußgelder oder sonstige strafrechtliche Geldauflagen, die gegen seinen Arbeitnehmer verhängt worden sind, übernimmt. Was ist in diesem Zusammenhang unter einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zu verstehen und wann liegt ein solches vor? Können die von einer deutschen Behörde verhängten Bußgelder oder sonstigen strafrechtlichen Geldauflagen als Werbungskosten abgezogen werden?