Der OGH hatte sich mit Fragen hinsichtlich der Risikoträchtigkeit eines Gesamtfinanzierungskonzepts zu befassen. Wann liegt eine solche in jedem Fall vor? Was ist für den Lauf der Verjährungsfrist ausschlaggebend für den Fall, dass die Risikolosigkeit des Gesamtfinanzierungskonzepts und nicht die Risikolosigkeit einzelner Kapitalanlageformen zugesichert wurde? Sind mehrfach von einem Anlageberater unternommene Beschwichtigungsversuche für die Beurteilung der Verjährung relevant? Kann eine Feststellungsklage auf Haftung des Anlageberaters geltend gemacht werden?