§ 17 Abs 1 EStG; § 22 f EStG; § 125 Abs 1 lit a BAO; § 4 Abs 3 EStG
Der UFS Graz stellte klar, ob ein Abgabenpflichtiger bereits im ersten Jahr seiner Tätigkeit das Wahlrecht zwischen der Betriebsausgabenpauschalierung gem. § 17 Abs 1 EStG und der Geltendmachung der tatsächlichen Betriebsausgaben hat, sofern alle sonstigen rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.