Zusammenfassung: Der UFS hatte sich mit der Frage zu befassen, wann die Pflicht zur Mindestkörperschaftsteuer im Falle der Konkurseröffnung über eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft endet.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 4 Z 1 KStG; § 4 Abs 2 KStG; § 39 f FBG