Zusammenfassung: Der UFS Graz hatte sich betreffend der Frage zu äußern, ob dem Vorsteuererstattungsantrag eines Unternehmers, der weder Sitz noch Betriebsstätte im Inland hat, stattzugeben ist, wenn er sämtliche Originalrechnungen bzw. Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer nicht unmittelbar dem Erstattungsantrag beilegt, sondern diese erst mit Verspätung nachreicht.