Zusammenfassung: Im vorliegenden Beitrag berichtet der Autor von einer als richtungsweisend anzusehenden Entscheidung des VwGH dahingehend, dass sowohl die historischen Anschaffungskosten als auch sämtliche bisher angefallenen ausschüttungsgleichen Erträge bei einer Bewertung von thesaurierenden Investmentfonds Deckung zu finden haben. Damit vertritt er eine andere Ansicht als die Finanzverwaltung, die bislang eine Besteuerung der ausschüttungsgleichen Investmentfonds-Erträge unabhängig vom jeweiligen Kurswert und generell in jedem Fall, d.h. selbst dann wenn die ausschüttungsgleichen Erträge aufgrund von Verlusten aufgebraucht worden waren, vorsah. Der Autor geht in seinem Beitrag zunächst kurz auf den der Entscheidung des VwGH zugrundeliegenden Rechtsfall ein, führt anschließend die von der Finanzverwaltung und vom UFS diesbezüglich vorgebrachten Argumente an, um in der Folge die abschließende Entscheidung des VwGH zu erörtern. Abschließend führt er aus, welche praktische Bedeutung der Entscheidung des VwGH zukommt.