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VwGH 28.5.2008, 2007/15/0247

RechtsprechungGerhard Gaedke, StBSWK 2008, R 58 Heft 31 v. 1.11.2008

§ 92 FinStrG

Der VwGH legt fest, dass sowohl dem Eigentümer als auch einer von diesem dahingehend legitimierten Person sämtliche Aufzeichnungen, Belege und Geschäftsbücher, welche nach § 92 FinStrG beschlagnahmt wurden, Einsicht gewährt werden muss, wenn es dadurch zu keiner Beeinträchtigung der Ermittlung des Tatbestands und keiner übermäßigen Verzögerung des Verfahrens kommt.

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