§ 92 FinStrG
Der VwGH legt fest, dass sowohl dem Eigentümer als auch einer von diesem dahingehend legitimierten Person sämtliche Aufzeichnungen, Belege und Geschäftsbücher, welche nach § 92 FinStrG beschlagnahmt wurden, Einsicht gewährt werden muss, wenn es dadurch zu keiner Beeinträchtigung der Ermittlung des Tatbestands und keiner übermäßigen Verzögerung des Verfahrens kommt.