§ 33 Abs 2 lit. a FinStrG; § 33 Abs 1 leg. cit. FinStrG
Der VwGH legt fest, dass für die Bestrafung eines Täters nach § 33 Abs 2 lit. a FinStrG es konkreterFeststellungen bedarf, die Aufschluss dahingehend geben, ob dieser den Tatbestand des § 33 Abs 1 leg. cit. betreffend der Jahresumsatzsteuer erfüllt hat.