Zusammenfassung: Der UFS, Außenstelle Innsbruck, befasste sich mit der Frage, welchen Anforderungen eine Begründung eines Bescheids der Abgabenbehörde erster Instanz entsprechen muss, damit sie im nachfolgenden kontradiktorischen Berufungsverfahren der Abgabenbehörde zweiter Instanz als nicht mangelhaft gilt. Außerdem legte er klar, wie respektive wann Mängel bei der Begründung von erstinstanzlichen Bescheiden noch behoben werden können.