Zusammenfassung: Der Kurzbeitrag geht auf eine Entscheidung des UFS im Zusammenhang mit der Nutzung eines PKWs für Transporttätigkeiten ein, in der er sich mit der Auslegung des § 34 Abs 6 EStG 1988 beschäftigte. Die Bestimmung ist demnach nur dahingehend auszulegen, daß Pflegegeld nur soweit anzurechnen und abzugsfähig ist, als dies seinem Zweck entspricht.
Rechtsgrundlagen: § 34 Abs 6 EStG 1988