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Aus der jüngsten Rechtsprechung

RechtsprechungEleonore Berchtold-Ostermann; Gerhard Gaedke; Michael Tumpel; Christian WidhalmSWK 2008, R 3 Heft 2 v. 10.1.2008

Zusammenfassung: Der Hunde-Abgabenpflicht unterliegende Hund muß zur Bewachung von sonstigen Betrieben gehalten werden, um als Wachhund anerkannt zu werden.

Rechtsgrundlagen: § 11 Abs. 2 OÖ Hundehaltegesetz 2002

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