Zusammenfassung: Der VwGH beschäftigte sich mit der Tilgungszeit eines Abgabenrückstandes und hielt fest, daß bei Ratenzahlungen von 23 Jahren keine persönliche Unbilligkeit begründet wird.
Rechtsgrundlagen: § 236 Abs. 1 BAO
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Zusammenfassung: Der VwGH beschäftigte sich mit der Tilgungszeit eines Abgabenrückstandes und hielt fest, daß bei Ratenzahlungen von 23 Jahren keine persönliche Unbilligkeit begründet wird.
Rechtsgrundlagen: § 236 Abs. 1 BAO
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