§ 281 Abs 1 BAO
Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, was als "überwiegende Interessen einer Partei" anzusehen sind, die nach § 281 Abs 1 BAO einer Aussetzungsmaßnahme entgegenstehen können.
VwGH 10.4.2008, 2006/16/0186
§ 281 Abs 1 BAO
Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, was als "überwiegende Interessen einer Partei" anzusehen sind, die nach § 281 Abs 1 BAO einer Aussetzungsmaßnahme entgegenstehen können.
VwGH 10.4.2008, 2006/16/0186