§ 22 Z 2 EStG 1988
Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Bezüge von zu 25,67 % und 50,03 % am Stammkapital beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern auch dann dem Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unterliegen, wenn die Geschäftsführer ihre Arbeitszeit zu einem großen Teil auch anderen Unternehmen widmen.