Der Kurzbeitrag informiert über eine Entscheidung des VwGH, in der es um die Frage ging, ob die Abbruchkosten für ein durch einen Wasserschaden unbenutzbar gewordenes Gebäude als Werbungskosten absetzbar sind, wenn keine Einnahmen aus Vermietung der Liegenschaft vorliegen.
VwGH 24.7.2007, 2006/14/0034