§ 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988
Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Behörde in dem Fall, in dem der Steuerpflichtige Gründe darlegt, aus denen sich eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes bei weiter Entfernung zum Beschäftigungsort ergibt, dazu verpflichtet ist, selbst nach weiteren Gründen der Unzumutbarkeit zu suchen.