§ 4 Abs 5 EStG
Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, in welcher Weise Fahrtaufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Ist eine Anerkennung nur in der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten möglich oder besteht ein Wahlrecht, die Fahrtkosten anhand des amtlichen Kilometergeldes zu berechnen?