Zusammenfassung: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis qualifizieren den entgeltlich erworbenen Kundenstamm in den meisten Fällen als Firmenwertfaktor und unterwirft in somit den Rechtsfolgen des § 8 Abs 3 EStG. Die Autorin setzt sich in ihrem Beitrag mit dieser Handhabung kritisch auseinander und erläutert die Möglichkeit der bilanziellen Erfassung des Kundenstamms als immaterieller Vermögensgegenstand bzw. unkörperliches Wirtschaftsgut.