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Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei schuldhafter Fristversäumung

SteuernSWK 2008, S 536 Heft 19 v. 1.7.2008

Zusammenfassung: Der Kurzbeitrag informiert über eine Entscheidung des UFS Linz zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ist eine Wiedereinsetzung zulässig, wenn der Wiedereinsetzungswerber seinen Rechtsvertreter erst nach Ende der Rechtsmittelfrist von dem Ergehen des Bescheides in Kenntnis setzt?

Rechtsgrundlagen: § 308 Abs 1 BAO; § 1332 ABGB

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