§ 215 Abs 1 BAO
Gem § 215 Abs 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung nach § 213 BAO ohne Berücksichtigung der Abgaben, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat. Wann gilt diese Regelung jedoch nicht?