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Guthaben: Umbuchungen

RechtsprechungDr. Eleonore Berchthold-Ostermann (VfGH-Erkenntnisse), STB Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dr. Michael Tumpel, Dr. Christian Widhalm (EuGH-Urteile)SWK 2008, R 33 Heft 17 v. 10.6.2008

§ 215 Abs 1 BAO

Gem § 215 Abs 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung nach § 213 BAO ohne Berücksichtigung der Abgaben, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat. Wann gilt diese Regelung jedoch nicht?

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