§ 2 EStG
Der VwGH beschäftigte sich im Rahmen dieser Entscheidung mit dem Fall, dass der Bf mit Ende des Jahres 1981 ein Betriebsgebäude erwarb und ab Jänner 1983 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Ab dem Jahre 1988 machte er jedoch nur Verluste, woraufhin das FA Liebhaberei annahm und Verluste und Vorsteuern nicht anerkannte.