§ 95 Abs 4 EStG
Für den Bereich der Kapitalertragsteuer bestimmt § 95 Abs 4 EStG eine sog. Surrogatbesteuerung, als für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer die Kapitalerträge zum Zeitpunkt des Zufließens anteiliger Kapitalerträge anlässlich der Veräußerung des Wertpapierkupons als zugeflossen gelten. Wer ist jedoch die Kupon auszahlende Stelle?