§ 2 Abs 1 FLAG 1967
Da der Präsenzdienst und Zivildienst als Unterbrechung der Ausbildung zu qualifizieren ist, kann kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind geltend gemacht werden.
VwGH 21.09.2006, 2004/15/0103
§ 2 Abs 1 FLAG 1967
Da der Präsenzdienst und Zivildienst als Unterbrechung der Ausbildung zu qualifizieren ist, kann kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind geltend gemacht werden.
VwGH 21.09.2006, 2004/15/0103