Zusammenfassung: Der Autor berichtet über einen Prüfungsfall, in dem der Betriebsprüfer die Veräußerung eines zum Umlaufvermögen gehörenden Ferraris zum Dumpingpreis als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizierte.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 2 KStG; § 93 Abs 2 Z 1 lit a EStG
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