§ 6 Abs 2 BewG; § 5 Abs 2 BewG
Die Berichtigung der Erbschaftssteuer kann auch im Rahmen der Berufung gegen die Steuervorschreibung geltend gemacht werden. Auf die Rechtskraft des Erbschaftssteuerbescheides hat dies keinen Einfluss.
VwGH 07.09.2006, 2006/16/0035, 0036